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MedienmitteilungVeröffentlicht am 19. Juni 2026

Bundesrat setzt administrative Entlastung für Unternehmen im Steuerbereich um

Bern, 19.06.2026 — Der Bundesrat will Unternehmen in verschiedenen Bereichen administrativ entlasten und damit den Wirtschaftsstandort Schweiz weiter stärken. An seiner Sitzung vom 19. Juni 2026 hat er dazu zwei Vernehmlassungen zu mehreren Vereinfachungen im Steuerbereich eröffnet.

Am 26. November 2025 hat der Bundesrat ein Paket mit 28 Massnahmen aus unterschiedlichsten Regulierungsbereichen zur regulatorischen Entlastung der Schweizer Wirtschaft verabschiedet. Im Steuerbereich umfasst das Paket administrative Erleichterungen bei der Mehrwertsteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgabe. Hierzu hat der Bundesrat am 19. Juni 2026 nun je eine Vernehmlassung auf Gesetzes- und auf Verordnungsebene eröffnet. Sie umfassen im Wesentlichen die folgenden vier Anpassungen:

  • Bei der Mehrwertsteuer sollen künftig alle Unternehmen unabhängig von ihrem Umsatz wählen können, ob sie nur noch einmal pro Jahr, statt wie bisher viermal jährlich die Mehrwertsteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abrechnen. Bisher durften nur Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis rund fünf Millionen Franken jährlich abrechnen. Rund 25 000 Unternehmen könnten neu von dieser administrativen Entlastung profitieren.
  • Für die Verrechnungssteuer sollen Unternehmen ihre Jahresrechnungen nur noch dann unaufgefordert einreichen müssen, wenn sie eine Dividende oder eine geldwerte Leistung ausrichten. Damit entfällt die heutige Regelung, wonach Jahresabschlüsse ab einer Bilanzsumme von mehr als fünf Millionen Franken in jedem Fall einzureichen sind. Auch bei der Emissionsabgabe sollen Unternehmen ihre Jahresrechnungen nur noch auf Verlangen der ESTV vorlegen, während heute ein Unternehmen die Jahresrechnung in jedem Fall einreichen muss, sobald seine Bilanzsumme fünf Millionen Franken übersteigt. Rund 45 000 Unternehmen würden von diesen administrativen Entlastungen profitieren.
  • Bei der Verrechnungssteuer soll das Meldeverfahren auf weitere Konzernverhältnisse ausgeweitet werden. Bisher findet dieses Verfahren grundsätzlich nur im Verhältnis «Mutter‑Tochter» Anwendung. Neu sollen auch andere konzerninterne Leistungen gemeldet werden können. Die Massnahme wirkt sich positiv auf die Liquidität der betroffenen Unternehmen aus, ohne dass der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer gefährdet wird (vgl. hierzu auch den Bericht des Bundesrats zum Postulat 22.3396). Mindereinnahmen entstehen nur durch nicht mehr vereinnahmte Verzugszinsen sowie durch die Abnahme von bislang von Unternehmen nicht zurückgeforderten Verrechnungssteuern.
  • Bei Sanierungen sollen Unternehmen einfacher von der Emissionsabgabe befreit werden. Das bisher erforderliche Gesuch auf Erlass der Emissionsabgabe wird abgeschafft. Gleichzeitig wird die bisherige Obergrenze des Inhaberanteils von 10 Millionen Franken aufgehoben, sodass sanierungsbedürftige Unternehmen unabhängig von der Höhe der Beiträge der Anteilsinhaber von der Abgabe befreit werden können. Sanierungsbedürftige Unternehmen würden so administrativ und steuerlich im Umfang von bis zu 10 Millionen Franken pro Jahr entlastet werden.

Zudem hat die ESTV im Zusammenhang mit der Deklaration der Umsatzabgabe auf Praxisebene die Pflicht zur Einreichung des Formulars 9 / 9 FL (Abgabe auf Wertpapieren beim Umsatz) bei Nullerdeklarationen aufgehoben.

Änderung der Verordnungen (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken)

Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)